top of page

NETWORKING COMMUNICATIONS COMPANY

DIGITAL COMMUNICATIONS &SOCIAL MEDIA

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Networking & Communication Company e.K. , Leopoldtsr.31 , D-80802 München

Stand: 7/2022 

AGBs für Print, Online

I. Geltungsbereich

1. Für Lieferungen und Leistungen von Networking & Communication Company e.K. (NCC e.K.) nachstehende Geschäftsbedingungen & Bestimmungen. Sie werden durch die Erteilung eines Auftrages vom Auftraggeber anerkannt.

2. Mündliche Absprachen bedürfen, zur verbindlichen Ausführung, der schriftlichen Bestätigung durch(NCC e.K.).

II. Preise und Angebote

1. Alle Preise und Angebote von NCC e.K. haben nur Gültigkeit, wenn die im Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert in den Vertrag übernommen werden.

2. Die Preise von NCC e.K. beinhalten keine Mehrwertsteuer.

3. Die Preise von NCC e.K. gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

4. Jede Veränderung auf Veranlassung des Auftraggebers gehen zu dessen Lasten. Skizzen, Entwürfe, Satz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst worden sind, werden berechnet, auch wenn ein schriftlicher Auftrag nicht erteilt wird.

III. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung spätestens am Tage des angegebenen Zahlungszieles zu erfolgen.

2. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen gewährt NCC e.K. 2% Skonto, sofern auf der Rechnung erwähnt.

3. Die Skontogewährung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstigen Versandkosten.

4. Bei größeren Aufträgen oder geleisteten Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

5. Zahlungen sind nur in der vereinbarten Art und Weise vorzunehmen.

6. Sieht die Firma NCC e.K. nach Vertragsschluss die Erfüllung der Zahlung durch den Auftraggeber gefährdet (Verschlechterung der Vermögensverhältnisse) so kann NCC e.K. Vorauszahlungen verlangen oder die Weiterarbeit einstellen. Dieses Recht behält sich NCC e.K. auch vor, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Leistungen im Rückstand befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

IV. Lieferung

1. Hat sich NCC e.K. zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die zwecks Transports durchführende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von NCC e.K. ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

3. Gerät NCC e.K. in Rückstand, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

4. Betriebsstörungen – im Betrieb von NCC e.K. als auch in deren Zulieferbetrieben insbesondere Streik, Aussperrung, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.

5. Die Firma NCC e.K. steht an vom Auftraggeber angelieferte Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterial und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an den Gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn sämtliche Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegt der Verkäufer einem Verfügungsverbot hinsichtlich der Ware, die Vertragsgegenstand geworden ist.

2. Der Käufer ist verpflichtet, bei Zugriffen von Dritten (Pfändung, Zurückbehaltungsrecht oder ähnliches) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Ware unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers steht.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. Dies gilt gemäß §13 Abs.3 Verbraucherkreditgesetz stets als Rücktritt vom Vertrag.

 

VI. Beanstandungen, Gewährleistungen

Printmedien

1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware sowie der zur Korrektur übersendeten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. NCC e.K. ist verpflichtet bei berechtigten Beanstandungen nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder NCC e.K. oder ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3. Im Falle misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Ware.

5. Es besteht keine Prüfungspflicht seitens NCC e.K. bei Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm geschalteten Dritten.

VII. Software

1. NCC e.K. und deren Vertragspartner übernehmen die Gewähr für die Eignung der Software, wie sie im Auftrag festgehalten wurde. Alle Fehler und Defekte, welche die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen und die vom Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach Installation mitgeteilt werden, werden von NCC e.K. im Rahmen des technisch Möglichen in der Weise behoben, dass dem Vertragspartner eine korrigierte und fehlerbereinigte Version kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

2. Die Gewährleistung gilt ausdrücklich auch für Rechtschreibfehler.

 

VIII. Haftung

1. NCC e.K. haftet grundsätzlich nur, soweit sie Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.

2. Die Haftung ist auf kostenlose Fehlerbehebung und kostenlosen Ersatz beschränkt. Darüberhinausgehende Ansprüche, zum Beispiel Ersatz der Ausfallzeit bzw. nicht zustande gekommener Geschäfte und andere indirekte Schäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

 

IX. Urheberrechte und Nutzungsrechte

1. Die Urheberrechte verbleiben vollständig bei NCC e.K.. Dies gilt insbesondere für die Aspekte Gesamtgestaltung, technische Konzeption, technische Realisierung und Design.

Hiermit bestätigt der Auftraggeber NCC e.K., dass sämtliche Abbildungen, Grafiken und Texte auf urheberrechtliche Verpflichtungen überprüft wurden, die notwendigen Freigaben vorliegen und ggf. anfallende Lizenzgebühren vom Auftraggeber gezahlt werden.

Vom Urheber nicht freigegebene Abbildungen, Grafiken, Texte, etc. dürfen für eine Produktion nicht verwendet werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, NCC e.K. nicht freigegebene Werke mitzuteilen, damit diese aus der Produktion entfernt werden.

2. Mit der vollständigen Bezahlung erhält der Auftraggeber ein nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem Produkt von NCC e.K..

3. NCC e.K. behält sich das Recht vor, mit dem Produkt in den üblichen Medien zu werben, bzw. den Vertragspartner als Referenz zu nennen. Dies kann durch Abbildungen sowie über funktionsfähige Ausschnitte des Produktes geschehen.

 

X. Internet-Module und Software

1. Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt, Kopien der Software oder der Module zu speichern, zu verändern oder an Dritte weiterzugeben. Dem Vertragspartner ist es weiterhin untersagt auch nur auszugsweise Kopien zu fertigen, mit anderen Programmen zu verbinden, zusammenfassen oder zu verändern.

2. Software mit vorgegebener Lizenzbeschränkung darf nicht beliebig oft installiert werden. Für die Freigabe von Mehrfachlizenzen ist eine schriftliche Genehmigung oder Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern erforderlich.

3. Änderungen an allen statischen Teilen der Internet-Auftritte sind dem Auftraggeber gestattet. Sollte er diese selbst vornehmen, übernimmt NCC e.K. keine Gewährleistung auf die Gebrauchsfähigkeit.

4. Statische Teile sind Dokumente in reinem HTML-Format und dazugehörige GIF- und JPEG-Bilder. HTML-Seiten, in denen JavaScript- oder Java-Anwendungen eingebettet oder Datenbank-Abfragen enthalten sind, gelten in diesem Sinne nicht als statisch und dürfen vom Auftraggeber nicht verändert werden.

5. Der Auftraggeber hat ein Passwort zur Administration bekommen. Dieses Passwort darf nur an eingewiesene Mitarbeiter weitergegeben werden. Der Auftraggeber hat Sorge zu tragen, dass die eingewiesenen Mitarbeiter sich streng an diese hier festgehaltenen Bedingungen halten.

6. Das gewährte Nutzungsrecht erlischt bei Verletzung der Vereinbarung, speziell bei Verstoß gegen die Passwortweiterleitung und der unerlaubten Kopierung und Veränderung und Speicherung.

7. Veröffentlichen von Screenshots sind nur nach Absprache mit der NCC e.K. erlaubt. Ein Copyright Vermerk ist erforderlich.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis findet ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

AGBs Events & Incentives

 

I. Honorarvereinbarung

1. Networking & Communication Company e.K. (NCC e.K.) hat stets Anspruch auf Zahlung der jeweiligen gesetzlichen, in der BRD abzuführenden Mehrwertsteuer, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert vorgesehen sein sollte. Sollte eine Umsatzsteuer an eine andere staatliche Organisation abzuführen sein, so hat NCC e.K. Anspruch auf Zahlung dieser Steuer.

2. Alle Aufwendungen und Auslagen von NCC e.K., die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung von NCC e.K. zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.

II. Kosten/ Zahlung

1. Der Kostenrahmen ist unverbindlich veranschlagt.

2. NCC e.K. ist verpflichtet, eine Überschreitung des Kostenrahmens um mehr als 20 % dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen sofern dieser nicht durch Sonderwünsche/ gewünschte Zusatzleitungen des Vertragspartners verursacht worden ist, sobald die Überschreitung voraussehbar ist. Die Honorarkosten von NCC e.K. werden in diesem Fall an den neu entstandenen Kostenrahmen angepasst. In Fall einer vorzeitigen Kündigung aufgrund von Überschreitung des Kostenrahmens von 30% haben beide Parteien das Recht zur Kündigung sofern der Kunde nicht durch Sonderwünsche oder gewünschte Zusatzleitungen das den Kostenrahmen erhöht. Wird das Kündigungsrecht seitens des Kunden ausgeübt, so stehen dem Kunden gegen NCC e.K. keinerlei Ansprüche zu, es sei denn, zwingende gesetzliche Regelungen oder Vereinbarungen dieses Vertrages sehen dies vor. Kündigt keine der beiden Parteien, so wird nach Absprache des neuen Kostenrahmens, die Erhöhung des NCC e.K. Honorars automatisch durchgeführt. Diese Erhöhung basiert auf den vereinbarten Regelungen.

3. Leistungen, die in den Leistungsbeschreibungen nicht enthalten sind, wird NCC e.K. erst nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden ausführen.

4. Für den Fall, dass die sofortige Erbringung dieser Leistung für die Verwirklichung des vorliegenden Vertrages erforderlich und eine vorherige Abstimmung mit dem Kunden nicht möglich ist, darf NCC e.K. vor Abstimmung mit dem Kunden die Leistung erbringen oder in Auftrag geben, soweit der Kostenrahmen um nicht mehr als 20 % überschritten wird. NCC e.K. muss in einem derartigen Fall den Kunden nachträglich unverzüglich informieren.

5. Die Zahlung seitens des Kunden hat spätestens 7 Tage nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Die NCC e.K. ist berechtigt, Teilleistungen abzurechnen. Bei Auftragserteilung ist eine Akontozahlung von 50 % zu leisten. Jeweils weitere 20 % sind 60 und 30 Tage vor Veranstaltungsdatum zu leisten. Die restlichen 10 % werden nach der Veranstaltung abgerechnet. Drittkosten z.B. Catering, Technik, etc., die von der NCC e.K. im Rahmen der beauftragten Veranstaltung beauftragt werden, müssen zu 100% 5 Tage vor der Veranstaltung vom Kunden an NCC e.K. beglichen werden. Es gelten die AGBs des beauftragten Drittunternehmens. NCC e.K. übernimmt keine Haftung für die im Namen des Kunden beauftragten Leistungen Dritter.

III. Durchführung und Organisation

1. Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. NCC e.K. wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des vorliegenden Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen.

2. Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf der Basis des vorliegenden Konzepts. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Kunden abgestimmt.

3. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen unmöglich, die der Kunde zu vertreten hat, so behält NCC e.K. den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. NCC KG wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt.

4. Wird die Veranstaltung aus Gründen unmöglich, die keiner der beiden Teile zu vertreten hat, so behält NCC e.K. den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan, ggf. auch anteilig innerhalb eines Stufe- oder Aufwands.

5. Wird die Veranstaltung aus Gründen unmöglich und kurzfristig, d.h. ab dem 7ten Tag vor Veranstaltungsbeginn gekündigt oder abgesagt so behält NCC KG den Anspruch auf 100% des vereinbarten Honorars vor. Zahlungen der NCC e.K. im Auftrag des Kunden an Dritte, fallen in voller Höhe an und werden nicht zurückerstattet.

6. Kündigt der Kunde den Vertrag aufgrund einer Überschreitung des Kostenrahmens, so gelten Ziffern 3 und 4 entsprechend.

 

IV. Haftung

1. NCC e.K. hat Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftung der NCC e.K. für eigenes Verschulden oder das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ist in jedem Falle auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

2. NCC e.K. haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Pflichtwidrigkeiten von Dritten –auch Sponsoren- und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können. 

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gehen nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen bzw. die Leistungsstörungen nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der NCC e.K. oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

3. NCC e.K. hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit, der von ihrer entwickelten Gestaltung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn NCC e.K. trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Vertragspartners die Werbemaßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde NCC e.K. von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen NCC e.K. gehend gemacht werden, freizustellen.

4. Soweit NCC e.K. in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich ihre auftragsgemäße Tätigkeit auf die sorgfältige Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrage gesetzten Grenzen.

V. Leistung des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, der NCC e.K. alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur optimalen Durchführung der Maßnahme erforderlich sind.

VI. Urheberrecht

Die von der NCC e.K. entwickelten Urheberrechte sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei der NCC e.K.. Der Kunde erhält ein individuelles, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Die Ausweitung oder Übertragung kann nur mit schriftlichem Einverständnis der NCC e.K. erfolgen.

VII. Sonstiges

1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis erreicht wird. Das gleiche gilt für Vertragslücken.

2. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Daten, Informationen, Knowhow, etc. und geben diese Verpflichtung auch an ihre Mitarbeiter und Dritte weiter.

3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

4. Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist München.

Ready to work together?

Get in touch

info@nandc.de

bottom of page